Richtlinien für den Unterricht an der Musikschule Herisau

1. Austritte sind grundsätzlich nur auf Semesterende möglich. Sie sind bis 31. Dez. für das erste Semester, bzw. 31. Mai für das zweite Semester der Schule schriftlich zu melden (auch Wegzüge). Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird das Schulgeld für ein weiteres Semester fällig.

2. Eintritte sind jeweils auf Semesterbeginn möglich. Die Anmeldung für den Besuch des ersten Semesters hat bis 31. Mai, die Anmeldung für den Besuch des zweiten Semesters hat bis 31. Dezember zu erfolgen. Anmeldeformulare können auf dem Musikschulsekretariat bezogen werden.

3. Die Zuteilung der Schüler/-innen an die Fachlehrpersonen erfolgt durch den Schulleiter, die Einteilung der Unterrichtszeiten durch die betreffende Lehrperson. Wünsche betreffend Lehrperson oder Unterrichtszeit sind auf dem Anmeldeformular anzubringen. Sie werden nach Möglichkeit berücksichtigt, können aber nicht als Bedingung angenommen werden. Es sei ausdrücklich festgehalten, dass auch am Mittwochnachmittag, samstags und in der Mittagszeit Musikstunden angesetzt werden müssen. Die Festlegung der Unterrichtszeiten wird in der
ersten Schulwoche des neuen Schuljahres vorgenommen, sobald die Schüler/-innen über die neuen Stundenpläne verfügen.

4. Feier-, Fest- und Konferenztage
a) Durchführung des Unterrichts:

  • Samstage vor Ferien
  • Heutage
  • Alter Silvester (13. Januar)
  • Jahrmarkt
  • Viehschau
  • Tag nach dem Kinderfest

 

b) Ausfall des Musikunterrichts, der nicht kompensiert wird:

 

  • Feiertage und besondere Schulanlässe(Sporttag, Schulreise, etc.)
  • Krankheit Schüler/in ohne Arztzeugnis
  • Abwesenheit Schüler/in
  • Kantonalkonf. der Lehrpersonen (Fronleichnam)
  • Stufenkonf. der Lehrpersonen (1. Nov.)
  • anderer Ferienplan als Herisau (es gilt der Herisauer Ferienplan)
  • Gidio und Blochmontag in den jeweiligen Gemeinden ab Mittag
  • Kinderfest (Herisau)
  • Einteilwoche nach den Sommerferien

 

c) Ausfall des Musikunterrichts, der kompensiert wird:

 

  • Abwesenheit der Musiklehrperson (1:1) (wenn Ersatztermin angeboten wird, keine Rückerstattung)
  • Militär / Zivilschutz des Lehrers (Rückerstattung oder Ersatzlehrer)
  • Krankheit Lehrer (Rückerstattung oder Ersatzlehrer)
  • Krankheit Schüler/in mit Arztzeugnis (Rückerstattung ab zweiter aufeinanderfolgenden Ausfallstunde)

Für grössere Ausfälle (ab 3 Ausfällen pro Semester), die nicht in der Person des Schülers begründet sind, kann auf Antrag ausnahmsweise eine Kompensation oder Rückvergütung erfolgen.

5. Über die Kosten gibt die Broschüre der Musikschule Auskunft. Gesuche um Schulgeldermässigung sind für Einwohner der Gemeinde Herisau auf dem entsprechenden Formular einzureichen (Gesuchsformulare können auf dem Musikschulsekretariat bezogen werden; die Beurteilung erfolgt aufgrund der Richtlinien der Schweiz. Konferenz für öffentliche Sozialdienste, SKOS).

6. Der Kauf eines Instrumentes sollte vorher mit der Lehrperson besprochen werden.

7. Unregelmässigkeiten im Schulbetrieb sind dem Schulleiter zu melden und mit ihm abzuklären. Abzüge vom Schulgeld ohne vorherige Abklärung sind nicht statthaft.

8. Die Schule erwartet, dass die Eltern ihr Kind zu regelmässigem und gewissenhaftem Üben anhalten, von Zeit zu Zeit mit der Lehrperson Kontakt aufnehmen und Unterrichtsstunden und Vortragsübungen besuchen.

9. Die Schüler/innen sind verpflichtet, den Unterricht regelmässig und pünktlich zu besuchen. Begründete Absenzen sind der Lehrperson rechtzeitig mitzuteilen, möglichst am Vortag.

Dokumente

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